Kreissportbund Greiz e.V.

Das Corona - "Soforthilfeprogramm gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen" ist gestartet. Ab sofort können Sie hier Ihre Anträge stellen: Antrag Thüringer Soforthilfeprogramm


Empfänger der Leistungen sind privatrechtlich organisierte gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.

Was wird gefördert?

Gegenstand der Billigkeitsleistung sind Finanzhilfen zur Bewältigung oder Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020, welche daraus resultieren, dass die fortlaufenden Einnahmen (dazu gehören auch Beiträge, Fördermittel u.ä.) nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten zu decken.

Wer stellt den Förderantrag?

Empfänger der Leistungen sind privatrechtlich organisierte gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.

Wann liegt eine finanzielle Notlage vor?

Eine finanzielle Notlage aufgrund der Corona-Pandemie liegt vor, wenn Einrichtungen bzw. Organisationen ihre Ausgaben nicht so reduzieren und deren Bezahlung ermöglichen können wie es die Ausfälle bei den Einnahmen erfordern.

Wie viel wird gefördert?

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig pro Unternehmen gewährt.

Die Höhe der Billigkeitsleistung ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten pro Unternehmen, wobei die Anzahl aller Beschäftigten des Unternehmens (Vollzeitäquivalente) maßgeblich ist. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als Unternehmen bis 5 Beschäftigte.

Es werden Zuschüsse bis zu folgenden Höhen gewährt:

Bundesfinanzierte Soforthilfe:

bis 9.000 EUR für Unternehmen bis 5 Beschäftigte
bis 15.000 EUR für Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten

Landesfinanzierte Soforthilfe:

bis 20.000 EUR für Unternehmen mit 11 bis 25 Beschäftigten
bis 30.000 EUR für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten.

Regeln für die Förderung 

  • Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Einrichtung/Betriebsstätte in Thüringen haben.
  • Eine Bescheinigung des Finanzamtes zur Gemeinnützigkeit muss vorliegen.
  • Diese Regelung gilt für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung , aber danach in Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
  • Soziale Dienstleister haben bei der Antragstellung zu erklären, ob sie einen Zuschuss bzw. Ausgleich nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz oder Infektionsschutzgesetz bezogen auf ihre kompletten Aufgaben-/Geschäftsbereiche bewilligt bekommen haben. In dem Fall ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
  • Bei Trägern, die nur zum Teil in Sozialrechtsbereichen tätig sind, für die das SodEG oder das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz greifen und bei denen diese Bereiche rechtlich verpflichtend finanziell abzugrenzen sind, kann die Billigkeitsleistung bezogen auf andere Geschäftsbereiche gewährt werden, wenn in diesen die fortlaufenden Einnahmen nicht reichen, um die Verbindlichkeiten für die nächsten drei Monate zu decken und dadurch eine finanzielle Notlage vorliegt bzw. entsteht.
  • Die Gewährung der Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der existenzgefährdenden Wirtschaftslage führen. Hierbei sind ggf. weitere Hilfen zu berücksichtigen. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten. 
  • Anträge auf Gewährung der Soforthilfe sind bis zum 31.Mai 2020 unter Verwendung der vorgegebenen Formulare in Textform an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt (GFAW) zu richten.
  • Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden und werden unbearbeitet zurückgesendet.

Wer entscheidet über die Gewährung der Förderung?

Über die Gewährung der Billigkeitsleistung entscheidet die Thüringer Aufbaubank mit schriftlichem Bescheid.